• Biketeam2
  • Biketeam
  • Sternspitze
  • Langlauf
  • Achomitzer Alm
  • Bleiberg
  • Langlauf Team
  • Erdinger
  • Nachwuchs

Vereinsstatuten


Durchgreifende Neufassung der

Statuten

Des Vereins „bike team Köttmannsdorf“


(Stand: 22.4.2009)

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  • Der Verein führt den Namen bike team KÖTTMANNSDORF 

  • Er hat seinen Sitz in 9071 Köttmannsdorf, Lindenweg 6 und erstreckt seine Tätigkeit auf das Österreichische Bundesgebiet, insbesondere auf den Bereich der Gemeinde Köttmannsdorf. 

  • Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck
  • Die Vereinstätigkeit ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein will den Vereinszweck frei von politischen und weltanschaulichen Einflüssen erfüllen. Er bekennt sich vorbehaltlos zu einem demokratischen Österreich. Der Verein bezweckt vor allem die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder insbesondere auf dem Gebiet folgender Sportarten:

  1. Radfahren

  2. Laufen

  3. Triathlon

  4. Bergsport

  5. Langlauf

  6. Turnen

Insbesondere erstreckt sich der Vereinszweck auch auf die Förderung des Nachwuchses in den genannten Sportgebieten.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Erreichung desVereinszweckes dienen folgende ideelle Mittel:

  1. Betreuung und Förderung seiner Mitglieder nach Gesichtspunkten einer modernen Leibeserziehung und des Sports, insbesondere in den in § 2 genannten Gebieten.

  2. Geistige und fachliche Erziehung sowie Ausbildung im sportlichen Bereich durch die Abhaltung und Durchführung von Ausbildungslehrgängen und Wettbewerben im Sinne des fairen Amateursports.

  3. Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit.

  4. Die Herausgabe von Mitteilungsblättern

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch 

  • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge 

  • Spenden und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen) 

  • Subventionen aus öffentlichen Mitteln 

§ 4 Mitgliedschaft, Erwerb und Beendigung
  • Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. 

  • Über die Aufnahme Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 

  • Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

  • Die Mitgliedschaft endet, wenn bis 28.2. des laufenden Vereinsjahres der fällige Mitgliedsbeitrag nicht ordnungsgemäss entrichtet wurde, ohne dass es einer weiteren Verständigung oder Mahnung bedarf. Sollte der Mitgliedbeitrag im laufenden Jahr bis 31.12. einbezahlt werden, so hat das so ausgeschiedene Mitglied einen Anspruch auf Wiederaufnahme und kann dieser vom Vorstand nicht verweigert werden. Nach Ablauf des Kalenderjahres ohne Einzahlung des Mitgliedsbeitrages ist die Mitgliedschaft endgültig erloschen und kann nur durch einen Antrag auf Neuaufnahme nach den geltenden Statuten, über welchen der Vorstand entscheidet, wieder gestellt werden.

  • Eine Doppelmitgliedschaft beim Verein und anderen Vereinen, welche den gleichen Landesfachverbänden angehören, denen auch der Verein btK angehört ( wie z.B. derzeit der Kärntner Triathlonverband und der Kärntner Leichtathletikverband) ist nicht möglich und führt dies zu einem Erlöschen der Mitgliedschaft beim Verein, ohne dass es einer weiteren Verständigung bedarf. Eine auch nur aliquote Rückvergütung von bereits bezahlten Mitgliedsbeiträgen hat in diesem Fall nicht zu erfolgen. Das betreffende Mitglied ist in einem solchen Fall aus der Mitgliederliste zu streichen und ist dieses nicht mehr berechtigt, für den Verein in Wettbewerben zu starten. Über eine allfällige Wiederaufnahme entscheidet der Vorstand auf Antrag.

  • Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. 

§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur Vereinsmitgliedern zu.

  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 6: Vereinsorgane
  • Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 7 und 8), der Vorstand (§§ 9 bis 11), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 13).

§ 7: Generalversammlung
  • Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. 

  • Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt. 

  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, oder per Telefax oder E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. 

  • Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, oder per Telefax oder E-Mail einzureichen. 

  • Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 

  • Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. 

  • Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 

  • Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 

  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 8: Aufgaben der Generalversammlung 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; 

  • Beschlussfassung über den Voranschlag; 

  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; 

  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; 

  • Entlastung des Vorstands; 

  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für Mitglieder; 

  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; 

  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 

§ 9: Vorstand
  • Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter. 

  • Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. 

  • Der Vorstand kann weitere Personen in den Vorstand kooptieren und diese mit besonderen Aufgaben, wie der Führung einer Sektion, der Öffentlichkeitsarbeit usw. betrauen.

  • Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. 

  • Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. 

  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 

  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 

  • Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. 

  • Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11). 

  • Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. 

  • Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 10: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung); 

  • Vorbereitung der Generalversammlung; 

  • Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung; 

  • Verwaltung des Vereinsvermögens; 

  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern; 

  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 11: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
  • Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. 

  • Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. 

  • Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. 

  • Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 

  • Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. 

  • Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. 

  • Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. 

  • Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 12: Rechnungsprüfer
  • Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 

  • Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. 

  • Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 9 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.

§ 13: Schiedsgericht
  • Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO. 

  • Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  • Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 14: Freiwillige Auflösung des Vereins
  • Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

  • Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Newsletter

Suche